Kieferorthopädische, kieferchirurgische, Kombinationstherapie
Operation
Bei stark ausgeprägten skelettalen (= knöchern bedingte) Fehlstellungen, führt eine konservative kieferorthopädische Behandlung allein nicht zum Erfolg.
Durch einen chirurgischen Eingriff, der erst nach Wachstumsabschluss erfolgen darf, kann der Kiefer-Gesichtschirurg die skelettale Fehlstellung korrigieren. Eine wichtige Rolle spielt die kieferorthopädische Vorbereitung. Dazu werden die Zähne des Ober- und Unterkiefer vor der Operation mit einer festsitzenden Zahnspange gut ausgeformt, damit sie nach der Operation gut aufeinander passen. Wichtig ist bei einer Kombinationstherapie die interdisziplinäre Koordination zwischen Kieferorthopäde und Kieferchirurg.
Teils mit operativem Eingriff
Bei stark ausgeprägten Fehlstellungen
Kombinationstherapie teils mit Operation am Kiefer und Kieferorthopädie.
z.B. Offener Biss, Progenie, Distalbiss siehe Bilderreihe unterhalb.
Manchmal gibt es Grenzfälle, die sich auch erst während des kieferorthopädischen Behandlungsverlaufs in ihrem Schweregrad zeigen. Wurde noch ein funktionell und ästhetisch ausreichendes Ergebnis ohne kieferchirurgische Intervention erzielt (skelettale Fehlstellung geringerer Ausprägung), ist durchaus ein Kompromissergebnis ohne Operation zu bevorzugen.
Kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgische Eingriffe werden bei:
- Progenien (zu großer Unterkiefer oder zu kleiner Oberkiefer),
- skelettal zurück liegendem Unterkiefer,
- Tiefbiss mit traumatischen Einbiss in die Gaumenschleimhaut und
- beim skelettal offenen Biss durchgeführt.
Bei einer chirurgischen Korrektur der Kiefer zueinander, müssen Sie 7 – 10 Tage Krankenhausaufenthalt einplanen. Ergebnis und Ziel ist ein perfektes Zusammenspiel zwischen Ober- und Unterkiefer bzw. der Zähne und ein deutlich verbessertes Aussehen.
Kostenübernahme kieferorthopädisch – kieferchirurgischer Kombinationstherapie
Die privaten Krankenversicherungen übernehmen im Allgemeinen die Kosten, gemäß den von Ihnen gewählten Tarif in Ihrem Vertrag. Die Beihilfe übernimmt die Kosten im Rahmen der Beihilfeverordnung. Spezielle Techniken und Leistungen über den 2,3 –fachen Satz werden unter Umständen nicht bezahlt. Bei den gesetzlich Krankenversicherten werden die Kosten übernommen, selbst wenn das 18. Lebensjahr bereits überschritten ist.